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26 März 2020

Zweite Version des Gesetzesentwurfs zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise (Entwurf vom 26.03.2020)


Wirtschaftliche Ausfallzeiten, kürzere Arbeitszeit

Unternehmen:

  • die zum Drittenquartalende keine Rückstände in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hatten,
  • bei denen die Voraussetzungen für eine Insolvenzerklärung nicht vorhanden sind,
  • Bei denen eine Verringerung ihres Umsatzes auftritt um:
    • mindestens 15% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nach dem 1. Januar 2020 im Vergleich zu den gleichen Monaten im Jahr 2019, oder
    • mindestens 25% Monat zu Monat im Jahr 2020,

sollen berechtigt sein, wirtschaftliche Ausfallzeiten oder eine reduzierte Arbeitszeit einzuführen. Darüber hinaus sollen sie dazu berechtigt sein, eine finanzielle Unterstützung für die Bezahlung der Löhne aus dem polnischen Fond für Garantierte Arbeitnehmerleistungen zu beantragen (der “Fond”, auf Polnisch: Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych).

Die finanzielle Unterstützung soll für Zahlungen an alle Arbeitnehmer (einschließlich zivilrechtlicher Auftragnehmer) zustehend, sofern diese obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen.

Die Einführung der wirtschaftlichen Ausfallzeit bzw. die Verkürzung der Arbeitszeit sollte mit den Gewerkschaften oder Vertreter der Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Entwurf in seiner zweiten Fassung (vom 26.03.2020) sieht die Möglichkeit nicht mehr vor, die es dem Arbeitgeber (falls eine Vereinbarung nicht erreicht würde) innerhalb von zwei Tagen ermöglichen würde, diese Lösungen nach eigenem Ermessen einzuführen (diese Änderung ist eindeutig negativ)..

Arbeitnehmer:

  • während der Ausfallzeit – sollen Anspruch auf Vergütung haben, die nicht um mehr als 50% gesenkt werden kann und nicht weniger als der Mindestlohn zu betragen hat (in Proportion zur Arbeitszeit). Zusätzlich sollen sie eine Zulage vom Fond erhalten, in der Höhe von bis zu 50% des Mindestlohns (in Proportion zur Arbeitszeit),
  • bei verkürzter Arbeitszeit – sollen Anspruch auf Vergütung haben, die im Verhältnis zur verkürzten Arbeitszeit angepasst bzw. gesenkt wird (nicht mehr jedoch als um 50%), und die nicht weniger als der Mindestlohn zu betragen hat (in Proportion zur Arbeitszeit). Zusätzlich sollen sie vom Fond eine Zulage erhalten, in Höhe von maximal 50% ihres Lohns, nicht mehr jedoch als 40% des polnischen Durchschnittslohns.

Die Co-Finanzierung der Vergütung wird Personen nicht betreffen, deren Vergütung im Monat vor Einreichung des Antrags auf Zulage 300% der prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung in der Volkswirtschaft im Jahr 2020 übersteigt (PLN 15.681, d.h. ca. EUR 3.480).

Der Fond soll auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, die aus den Beträgen der Zulagen fällig werden, übernehmen.

Zunächst wurden für die Zulagen PLN 800 Mio. (ca. EUR 180 Mio.) vorgesehen.

Die Zeitabfolge des Eingangs der Anträge soll bei der Gewährung der Zulagen entscheidend sein.

Diese Unterstützung soll für einen Zeitraum von max. 3 Monate gewährt werden, wobei der Ministerrat wird kraft Verordnung diesen Zeitraum verlängern können.

Hinweis von SSW: Unternehmer, die erwägen, einen Antrag auf die genannte Co-Finanzierung zu stellen, sollten darauf achten, dass die Zeitabfolge des Eingangs der Anträge bei der Gewährung der Zulagen entscheidend sein sollte.

 

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Arbeitgeber, die bestimmte Kriterien erfüllen (Umsatzrückgang, keine ausstehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten), sollten zu Folgendem berechtigt sein:

  • Reduzierung der täglichen (von 11 bis 8 Stunden) und wöchentlichen (von 35 bis 32 Stunden) minimalen ununterbrochenen Ruhezeiten eines Arbeitnehmers,
  • Einführung der Gleitzeit mit einer auf 12 Monate verlängerten Abrechnungsfrist (in Absprache mit den Gewerkschaften oder der Arbeitnehmervertretung),
  • Anwendung weniger günstigen Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer, als den die den Arbeitsverträgen zu entnehmen sind (in dem Umfang und für den Zeitraum, der im Einvernehmen mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern vereinbart wurde).

Wenn beim Arbeitgeber keine Gewerkschaften vorhanden sind und die Wahl der Arbeitnehmervertreter schwierig sein sollte, soll es möglich sein, eine Einigung über die Umsetzung der oben genannten Lösungen mit denjenigen Arbeitnehmervertretern zu erzielen, die zuvor für andere Zwecke ausgewählt wurden.

Hinweis von SSW: Unserer Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung dafür, die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen vom Mangel an Zahlungsrückständen an öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten abhängig zu machen.

 

Vorübergehende Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

Eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die polnische Sozialversicherungsanstalt für einen Zeitraum von drei Monaten (vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2020) werden nach Erfüllung bestimmter Kriterien folgende Personen beantragen können:

  • Kleinstunternehmer (bis zu 9 Mitarbeiter) zusammen mit mitarbeitenden Personen und Beschäftigten (z. B. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrages),
  • Darunter auch Selbständige, sofern ihr Einkommen im Monat vor Einreichung des Antrags 300% des durchschnittlichen Monatsgehalts (PLN 15.681, d.h. ca. EUR 3.480) nicht überschreitet.

Hinweis von SSW: Diese Befreiung kann eine erhebliche Erleichterung darstellen. Der Kreis der zugelassenen Personen sollte jedoch viel größer sein. Eine dreimonatige Befreiung könnte möglicherweise nicht ausreichend sein.

 

Zusätzliches Pflegegeld

Personen, die von der Verpflichtung zur Arbeitserbringung zum Zwecke der persönlichen Kinderbetreuung befreit wurden, sollte ein zusätzliches Pflegegeld gewährt werden. Betroffen davon sind Arbeitnehmer mit Kindern :

    • bis zu 8 Jahren;
    • mit einer Behinderungsbescheinigung (ausgestellt bis zum Alter von 16 Jahren);
    • bis zum Alter von 18 Jahren, wenn es schwer oder mäßig behindert ist);
    • mit einem Attest über die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung;

– wenn aufgrund von COVID-19 nicht nur die Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule geschlossen wurden, sondern auch, wenn die Betreuung durch ein Kindermädchen oder eine Tagesbetreuerin nicht möglich ist.

Das Pflegegeld soll für einen Zeitraum von 14 Tagen bezahlt werden, der Ministerrat soll den Zeitraum der Beziehung des Pflegegeldes auf der Basis einer entsprechenden Verordnung verlängern können.

Hinweis von SSW: Die Möglichkeit, zusätzliches Pflegegeld zu beziehen, wird wahrscheinlich über die ersten 14 Tage hinaus verlängert werden, was für Arbeitnehmer vorteilhaft sein wird. Personen, die zuvor die ersten 14 Tage des zusätzlichen Pflegegeldes in Anspruch genommen haben, können es für den nächsten Zeitraum erneut beantragen.

 

Medizinische Untersuchungen

Während der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands:

  • Die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger medizinischen Untersuchungen bei „normalen“ Arbeitnehmern sowie von medizinischen und psychologischen Untersuchungen von Fahrern und Lokführern soll ausgesetzt werden;
  • Erst- und/oder Kontrolluntersuchungen können von anderen als arbeitsmedizinischen Ärzten durchgeführt werden. Solche Untersuchungen werden 30 Tage nach der Aufhebung des Epidemie-Zustandes bzw. der Epidemie-Bedrohung ablaufen.

Aktuelle medizinische Untersuchungen, die nach dem 7. März 2020 abgelaufen sind, sollen gültig bleiben, jedoch nicht länger als 60 Tage nach der Aufhebung der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands.

Hinweis von SSW: Ausnahmsweise können Mitarbeiter mit abgelaufenen medizinischen Untersuchungen noch für einen bestimmten Zeitraum arbeiten. Die Arbeitgeber werden sicherstellen müssen, dass medizinische Untersuchungen innerhalb von 60 Tagen nach der Aufhebung der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands aufgeholt werden.

 

Zusätzliche Zulagen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmer

Im Falle eines starken Umsatzrückgangs (über 30%) infolge von COVID-19 kann der Landrat Unternehmen zusätzliche Zulagen gewähren:

  • für die Co-Finanzierung der Löhne von Arbeitnehmern,
  • für die Deckung der Kosten der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, wenn dieses keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Der maximale Betrag der Zulage für einen Arbeitnehmer soll 50% bis 90% des Mindestlohns betragen, erhöht um den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge (abhängig vom Umsatzrückgang).

Der maximale Betrag der Zulage für Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, soll 50% bis 90% des Mindestlohns betragen

Die Zulage soll monatlich für 3 Monate gezahlt werden. Der Ministerrat wird kraft Verordnung diesen Zeitraum verlängern können.

Hinweis von SSW: Der endgültige Betrag der gewährten Zulage soll um den Wert der aus anderen öffentlichen Mitteln erhaltenen Unterstützung angepasst werden (z. B. aufgrund wirtschaftlicher Ausfallzeiten oder verkürzter Arbeitszeit). Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, für die die Zulage gewährt wurde, für einen bestimmten Zeitraum in der Beschäftigung zu behalten.

 

Ausfallzeitzulage der ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) für Selbständige und Personen, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge arbeiten

Anspruch auf die Ausfallzeitzulage soll zustehen:

  • Selbstständigen, wenn sie u.a. folgende Kriterien erfüllen:
    • ihre wirtschaftliche Tätigkeit wurde nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt, oder
    • ihre wirtschaftliche Tätigkeit wurde nicht ausgesetzt und sie von einem Umsatzrückgang von mindestens 15% im Monat vor Einreichung des Antrags im Vergleich zum Vormonat betroffen sind.
  • Personen, die unter zivilrechtlichen Verträgen arbeiten (e.g.. Agenturvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag), wenn sie u.a. folgende Kriterien erfüllen:
    • der Vertrag nicht später als am 1. Februar 2020 abgeschlossen wurde, und
    • die vereinbarte Vergütung mindestens 50% des in 2020 geltenden gesetzlichen Mindestlohn beträgt

Die berechtigte Person wird eine Einmalige Zulage von ZUS in Höhe von 80% des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2020, d.h. PLN 2.080 (ca. EUR 460) beantragen können. Der Ministerrat wird kraft Verordnung eine erneute Zahlung dieser Zulage dekretieren können, unter Berücksichtigung des Geltungszeitraums der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands und dessen Konsequenzen.

Bedingungen für die Inanspruchnahme der angebotenen Unterstützung sind u.a.:

  • Stellung des entsprechenden Antrags,
  • Unterbrechung des Betriebs des Selbständigen oder des Auftraggebers, mit dem der Zivilrechtsvertrag geschlossen wurde, verursacht durch das Auftreten von COVID-19,
  • auf der Basis eines anderen Titels nicht sozialversicherungspflichtig sein,
  • bei Selbständigen – im Monat vor dem Monat der Antragstellung kein Einkommen erzielen, das 300% der prognostizierten durchschnittlichen Bruttovergütung im Jahr 2020 übersteigt (PLN 15.681, d.h. ca. EUR 3.480).

Hinweis von SSW: Der Erhalt der Zulage soll ab Erfüllung mehrerer Kriterien abhängig sein, die im Laufe der Arbeiten am Entwurf gemildert wurden. Der Betrag der Unterstützung scheint weiterhin gering zu sein.

 

Ausländer – Verlängerung der Fristen von Visen, Erlaubnissen und Erklärungen über Arbeitsbeauftragung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass:

  • Aufenthaltserlaubnisse,
  • Visen,
  • Arbeitserlaubnisse,
  • registrierte Erklärungen über die Beauftragung eines Ausländers mit der Erbringung von Arbeit

die während des Zeitraums der Epidemie-Bedrohung und / oder des Epidemie-Zustands ablaufen würden, für den Zeitraum der Epidemie-Bedrohung und Epidemie-Zustands sowie für 30 Tage nach der Aufhebung genannter Zustände verlängert werden (der spätere Zeitpunkt entscheidet).

Analog sollen die Fristen für Antragstellung auf genannte Erlaubnisse/Visen verlängert werden.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse und Visen soll die Ausstellung von neuen Aufenthaltskarten oder neuen Visa nicht erfordern.

Hinweis von SSW: Die Arbeitgeber und Ausländer müssen daran denken, entsprechende Anträge innerhalb von 30 Tagen nach Aufhebung der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands einzureichen.

 

Anzeigepflicht von Werkverträgen

Ab 2021 sollen die Beitragszahler für Sozialversicherungen (Arbeitgeber) sowie natürliche Personen, die jemanden mit der Erstellung eines Werks beauftragen, verpflichtet werden, die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über jeden Werkvertrag (auf Polnisch: umowa o dzieło) zu informieren, wenn ein solcher Vertrag mit einem Nichtangestellten unterzeichnet wurde oder wenn der Auftragnehmer nicht für seinen Arbeitgeber tätig sein sollte.

Die Frist für die Anzeige an ZUS über den Abschluss eines Werkvertrages soll 7 Tage ab dem Datum des Vertragsschlusses betragen.

Hinweis von SSW: Die neue Verpflichtung scheint unbegründet und zu weitgehend zu sein.

 

Kritische Infrastruktur

Während der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands können Arbeitgeber mit ihren Subunternehmen, die Aktivitäten durchführen, die darin bestehen, das Funktionieren kritischer Infrastruktursysteme und -objekte (einschließlich Energie, Teleinformationsnetze, Wasserversorgung, Tankstellen) sicherzustellen, zu diesem Zweck Folgendes unternehmen:

  • Arbeitszeitsysteme und -pläne ändern,
  • Arbeitnehmer zur Mehrarbeit aufzufordern.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer die Unterkunft und die für die Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten erforderlichen Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitnehmer darf während dieser Zeit keinen Urlaub nehmen, auch nicht Urlaub auf Verlangen.

Hinweis von SSW: Die Einschränkungen bei der Verwendung von Urlaub und zusätzliche Verpflichtungen im Bereich Unterkunft und Verpflegung sollen nur für eine begrenzte Gruppe von Arbeitgebern gelten.

 

Verlängerung der Frist für die Umsetzung von Arbeitnehmer Kapitalplänen (PPK)

Die Frist für die Einführung von PPK für Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten wird um 6 Monate verlängert:

  • Frist für die Einigung über das Finanzinstitut – bis zum 27. September 2020 (anstelle des 24. März 2020),
  • Frist für den Abschluss des PPK-Managementvertrags – bis zum 27. Oktober 2020 (anstelle des 24. April 2020),
  • Frist für den Abschluss der Vereinbarung über das Betreiben des PPK – bis zum 10. November 2020 (anstelle des 11. Mai 2020).

Hinweis von SSW: Dieser Vorschlag ist notwendig. Wir sind der Meinung, dass in der für Arbeitgeber kritischsten Zeit auch die Verpflichtung, PPK-Beiträge zu zahlen, ausgesetzt werden sollte.

 

Einschränkung des Handelsverbots am Sonntag

Während des Zeitraums des Epidemie-Zustands und 30 Tage ab dem Datum seiner Aufhebung soll das polnische Sonntagshandelsverbot nicht gelten für diejenigen handelsbezogene Aktivitäten, die darin bestehen, Bedarfsgüter zu entladen, entgegenzunehmen und exponieren sowie Mitarbeitern solche Aktivitäten anzuweisen bzw. anzuvertrauen.

Hinweis von SSW: Es kann Zweifel an der Auslegung geben, was als „Bedarfsgüter“ bezeichnet werden kann. Für die Zukunft sollte der Gesetzgeber jedoch auch erwägen, das Handelsverbot an Sonntagen vollständig aufzuheben, damit die Unternehmer ihre Verluste ausgleichen können.

 

Vergütungspolitik in börsennotierten Unternehmen

Die Frist für die Verabschiedung der Vergütungspolitik für Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats in in Polen börsennotierten Unternehmen (bis 30. Juni 2020) soll beibehalten werden. Der Finanzminister wird jedoch eine Verordnung erlassen können, anhand deren er diese Frist wird verschieben können, abhängig von mit COVID-19 verbundenen Situation.

Hinweis von SSW: Zum aktuellen Zeitpunkt sollen börsennotierte Unternehmen darauf vorbereitet sein, die Vergütungspolitik innerhalb der aktuellen Frist zu verabschieden. Es soll jedoch beachtet werden, dass schließlich dieser Termin verschoben werden kann.

 

Unterstützung für bestimmte Einrichtungen während der Aussetzung ihrer Tätigkeit

Der Gesetzesentwurf sieht Unterstützung u.a. für:

  • Einrichtungen beruflicher Tätigkeiten (Deckung der Löhne behinderter Arbeitnehmer),
  • Ergotherapie-Workshop (Aufrechterhaltung der Finanzierung vom Nationales Fond der Rehabilitation Behinderter Personen (PFRON)),
  • Zentren für soziale Integration (Aufrechterhaltung der Finanzierung und der Integrationsleistungen),
  • Unterstützungszentren für Personen mit psychischen Erkrankungen (Aufrechterhaltung der Subventionen),
  • Kindergärten, Kinderclub und Tagesmütter (Aufrechterhaltung der Subventionen vom MALUCH+ Programm).

Hinweis von SSW: Die Unterstützung für diese besonderen Tätigkeitsformen ist völlig gerechtfertigt und notwendig.

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