Novellierung der Vorschriften des polnischen Gesetzes über Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Das polnische Parlament arbeitet gerade an einer Novellierung des Gesetzes über die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Dienstleistungserbringung, im Zusammenhang mit der Richtlinie 2018/957, die einige Änderungen in diesem Bereich einführen wird. Diese sollen spätestens am 30. Juli 2020 in Kraft treten.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach Polen entsenden. In Bezug auf polnische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer in ein anderes EU/EWR Land entsenden, sind die im gegebenen Land jeweils lokal geltenden Vorschriften anwendbar, die die Richtlinie 2018/957 implementieren.
Die wichtigsten Änderungen umfassen:
- Mindestbeschäftigungsbedingungen. Ausgewählte Beschäftigungsbedingungen von nach Polen überlassenen Arbeitnehmer können nicht schlechter sein als diejenigen, die den polnischen Gesetzesvorschriften sowie anderer Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bestimmen, zu entnehmen sind. Dies ist insbesondere auf Folgendes anwendbar:
– Arbeitszeit und Mindestruhezeiten;
– Bezahlter Mindestjahresurlaub;
– Entlohnung (verstanden als sämtliche Vergütungselemente und nicht lediglich die Gesamtentlohnung, wie es jetzt der Fall ist);
– Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;
– Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Dienstreisekosten innerhalb oder aus dem Territorium der Republik Polen.
Diese Mindestbeschäftigungsbedingungen sind für die ersten 12 Monaten der Arbeitnehmerüberlassung anwendbar. Dieser Zeitraum kann auf 18 Monaten verlängert werden, sofern eine mit Begründung versehene Mitteilung an die polnische Staatliche Arbeitsaufsicht (PIP) gerichtet wird.
Zu den Aufgaben der PIP gehört das Informieren über die Mindestbeschäftigungsbedingungen, die auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen sind. - Übergang zu Vorschriften des polnischen Arbeitsrechts. Soll die Arbeitnehmerüberlassung länger als 12 (18) Monate dauern, so wird der Leiharbeitnehmer durch die übrigen Bestimmungen des polnischen Arbeitsrechts umfasst, mit Ausnahme von:
– Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich Wettbewerbsverboten;
– Altersversorgungssysteme (PPE/PPK). - Berechnung des Überlassungszeitraums. Für die Zwecke der Berechnung des Gesamtüberlassungszeitraums wird der Überlassungszeitraum all der Leiharbeitnehmer berücksichtigt, die nach Polen zum Zwecke derselben Arbeit am denselben Ort überlassen wurden. In solchen Fällen sollte die Gleichheit der geleisteten Arbeit und des Erfüllungsorts berücksichtigt werden.
- Dokumente bezüglich der Entlohnung. Der Verleiher wird im Falle einer Kontrolle Dokumente vorlegen müssen, die die Entlohnung eines bestimmten Leiharbeitnehmers bestätigen und deren Höhe angeben, wobei diese in leicht identifizierbare Vergütungsbestandteile aufgeteilt werden sollte und nicht (wie dies derzeit der Fall ist), lediglich der Gesamtbetrag der Vergütung enthalten.
- Übergangsbestimmungen. Bei der Überlassung von Arbeitnehmern nach Polen am Tag des Inkrafttretens der Änderungen sollten diesem Arbeitnehmer die Mindestbeschäftigungsbedingungen für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Datum des Beginns der Überlassung garantiert werden. Nach Ablauf dieser Frist sollte der ausländische Arbeitnehmer auch von den übrigen Bestimmungen des polnischen Arbeitsrechts erfasst werden.
Wie können wir Sie unterstützen?
- Wir können die aktuellen Bedingungen für die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Polen analysieren und sie an die Anforderungen der Richtlinie und neuer nationaler Vorschriften anpassen;
- In Zusammenarbeit mit ausländischen Beratern helfen wir bei der Strukturierung der Entsendung polnischer Arbeitnehmer in andere EU- / EWR-Länder.