Einführung des Epidemie-Zustands und Gesetzesentwurf betreffend Maßnahmen gegen die Corona-Krise
Am Freitag, den 20.03.2020, wurde die Verordnung des Gesundheitsministers veröffentlicht, auf der Basis deren der Epidemie-Zustand in Polen eingeführt wurde. Die Verordnung klärt teilweise die Zweifel der Arbeitgeber hinsichtlich der Quarantäne von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen:
- Die Quarantäne für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, wurde mit der von den Sanitärdiensten verhängten Quarantäne gleichgesetzt;
- Ein unter Quarantäne gestellter Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber aus der Ferne zu informieren (Mail, Telefon, SMS usw.).;
- Nach Beendigung der Quarantäne sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Werktagen eine Erklärung vorlegen, die die Abwesenheit von der Arbeit und die Grundlage für die Zahlung der Leistungen für die Zeit der Quarantäne (Lohnfortzahlung oder Krankengeld) rechtfertigt.;
- Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Stellung unter Quarantäne darf in begründeten Fällen vom Arbeitgeber überprüft werden;
- Die oben genannten Regeln sind auf die obligatorische Quarantäne anwendbar, die nach dem 15.03.2020 begonnen hat.
- Es wurden weitere Einschränkungen für das Funktionieren von Dienstleistungs- und Handelseinrichtungen eingeführt (Apotheken, Lebensmittelgeschäfte, Wäschereien und Tankstellen bleiben geöffnet).
An diesem Wochenende legte die Regierung auch einen Gesetzesentwurf betreffend Maßnahmen gegen die Corona-Krise vor. Der Entwurf wird nun auf den Gesetzgebungsweg gerichtet (Sejm – Senat – Präsident). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Entwurf in der Phase der Gesetzgebungsarbeit noch ändert könnte, unserer Meinung nach lohnt ist es jedoch empfehlenswert, sich schon jetzt mit der Richtung vertraut zu machen, der die Lösungen zur Krisenbekämpfung folgen werden.
Nachfolgend führen wir die wichtigsten Punkte aus Sicht der Arbeitgeber auf:
Wirtschaftliche Ausfallzeiten, kürzere Arbeitszeit
Unternehmen:
- die zum Drittenquartalende keine Rückstände in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hatten,
- bei denen die Voraussetzungen für eine Insolvenzerklärung nicht vorhanden sind,
sollen berechtigt sein, eine wirtschaftliche Ausfallzeit einzuführen.
Darüber hinaus sollen Unternehmen, bei denen außerhalb der Erfüllung obiger Kriterien eine Verringerung ihres Umsatzes auftritt um:
- 15% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nach dem 1. Januar 2020 im Vergleich zu den gleichen Monaten im Jahr 2019, oder
- 25% Monat zu Monat im Jahr 2020,
sollen eine Reduzierung der Arbeitszeit einführen können.
Unternehmen, die die wirtschaftliche Ausfallzeit einführen bzw. die Arbeitszeit reduzieren, sollen berechtigt sein, eine finanzielle Unterstützung für die Bezahlung der Löhne aus dem polnischen Fond für Garantierte Arbeitnehmerleistungen zu beantragen (der “Fond”, auf Polnisch: Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych).
Die finanzielle Unterstützung soll für Zahlungen an alle Arbeitnehmer (einschließlich zivilrechtlicher Auftragnehmer) zustehend, sofern diese obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen.
Die Einführung der wirtschaftlichen Ausfallzeit bzw. Die Verkürzung der Arbeitszeit sollte innerhalb von 2 Tagen nach Mitteilung solcher Absicht durch den Arbeitgeber mit den Gewerkschaften oder Vertreter der Arbeitnehmer vereinbart werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber Entscheidungen in Sachen Ausfallzeit bzw. verkürzter Arbeitszeit nach eigenem Ermessen fällen.
Arbeitnehmer:
- während der Ausfallzeit – sollen Anspruch auf Vergütung haben, die nicht um mehr als 50% gesenkt werden kann und nicht weniger als der Mindestlohn zu betragen hat. Zusätzlich sollen sie eine Zulage vom Fond erhalten, in der Höhe von bis zu 50% des Mindestlohns,
- bei verkürzter Arbeitszeit – sollen Anspruch auf Vergütung haben, die im Verhältnis zur verkürzten Arbeitszeit angepasst bzw. gesenkt wird (nicht mehr jedoch als um 50%), und die nicht weniger als der Mindestlohn zu betragen hat. Zusätzlich sollen sie vom Fond eine Zulage erhalten, in Höhe von maximal 50% ihres Lohns, nicht mehr jedoch als 40% des polnischen Durchschnittslohns.
Der Fond soll auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, die aus den Beträgen der Zulagen fällig werden, übernehmen.
Zunächst wurden für die Zulagen PLN 800 Mio. (ca. EUR 180 Mio.) vorgesehen.
Die Zeitabfolge des Eingangs der Anträge soll bei der Gewährung der Zulagen entscheidend sein.
Diese Unterstützung soll für einen Zeitraum von max. 3 Monate gewährt werden.
Hinweis von SSW: Unternehmer, die erwägen, einen Antrag auf die genannte Co-Finanzierung zu stellen, sollten darauf achten, dass die Zeitabfolge des Eingangs der Anträge bei der Gewährung der Zulagen entscheidend sein sollte.
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Arbeitgeber, die bestimmte Kriterien erfüllen (Umsatzrückgang, keine ausstehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten), sollten zu Folgendem berechtigt sein:
- Reduzierung der täglichen (von 11 bis 8 Stunden) und wöchentlichen (von 35 bis 32 Stunden) minimalen ununterbrochenen Ruhezeiten eines Arbeitnehmers,
- Einführung der Gleitzeit mit einer auf 12 Monate verlängerten Abrechnungsfrist (in Absprache mit den Gewerkschaften oder der Arbeitnehmervertretung),
- Anwendung weniger günstigen Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer, als den die den Arbeitsverträgen zu entnehmen sind (in dem Umfang und für den Zeitraum, der im Einvernehmen mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern vereinbart wurde).
Hinweis von SSW: Unserer Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung dafür, die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen vom Mangel an Zahlungsrückständen an öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten abhängig zu machen.
Vorübergehende Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an das polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS)
Der Gesetzesentwurf soll noch um Bestimmungen erweitert werden, nach denen Selbstständige, Beschäftigte im Rahmen zivilrechtlicher Verträge, sowie Kleinstunternehmer (mit bis zu 9 Beschäftigten), die von einem erheblichen Umsatzrückgang betroffen werden, für den Zeitraum von 3 Monaten von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden sollen.
Hinweis von SSW: Der Kreis der berechtigten Unternehmen ist nicht breit und sollte größer sein.
Zusätzliches Pflegegeld
- Arbeitnehmern, die von der Pflicht der Arbeitserbringung freigestellt wurden, um ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren persönlich zu betreuen (oder 18 Jahren, wenn ein Kind schwer- oder mäßig behindert ist), soll zusätzliches Pflegegeld zustehen, wenn aufgrund von COVID-19 nicht nur die Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule geschlossen wurden, sondern auch, wenn die Betreuung durch ein Kindermädchen oder eine Tagesbetreuerin nicht möglich ist.
- Das Pflegegeld soll für einen Zeitraum von 14 Tagen bezahlt werden, der Ministerrat soll den Zeitraum der Beziehung der Leistung auf der Basis einer entsprechenden Verordnung verlängern können.
Hinweis von SSW: Die Möglichkeit, zusätzliches Pflegegeld zu beziehen, wird wahrscheinlich über die ersten 14 Tage hinaus verlängert werden, was für Arbeitnehmer vorteilhaft sein wird.
Medizinische Untersuchungen
Während der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands:
- Die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger medizinischen Untersuchungen bei „normalen“ Arbeitnehmern sowie von medizinischen und psychologischen Untersuchungen von Fahrern und Lokführern soll ausgesetzt werden;
- Erst- und/oder Kontrolluntersuchungen können von anderen als arbeitsmedizinischen Ärzten durchgeführt werden. Solche Untersuchungen werden 30 Tage nach der Aufhebung des Epidemie-Zustandes bzw. der Epidemie-Bedrohung ablaufen.
Aktuelle medizinische Untersuchungen, die nach dem 7. März 2020 abgelaufen sind, sollen gültig bleiben, jedoch nicht länger als 60 Tage nach der Aufhebung der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands.
Hinweis von SSW: Ausnahmsweise können Mitarbeiter mit abgelaufenen medizinischen Untersuchungen noch für einen bestimmten Zeitraum arbeiten. Die Arbeitgeber werden sicherstellen müssen, dass medizinische Untersuchungen innerhalb von 60 Tagen nach der Aufhebung der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands aufgeholt werden.
Zusätzlicher Zulagen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmer
Im Falle eines starken Umsatzrückgangs (über 30%) infolge von COVID-19 kann der Landrat Unternehmen zusätzliche Zulagen gewähren:
- für die Co-Finanzierung der Löhne von Arbeitnehmern (darunter auch Auftragnehmern) und diesbezügliche Sozialversicherungsbeiträge,
- für die Deckung der Kosten der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, wenn dieses keine Arbeitnehmer (einschließlich Auftragnehmer) beschäftigt.
Der Betrag der Leistung für einen Arbeitnehmer oder Unternehmen ohne Arbeitnehmer soll 50% bis 90% des Mindestlohns betragen.
Die Zulage soll für 3 Monate (für mittlere Unternehmer) oder für 6 Monate (für Kleinst- und Kleinunternehmer) gezahlt werden.
Hinweis von SSW: Den größten Unternehmen (mit über 250 Arbeitnehmern) sollen keine zusätzlichen Zulagen zustehen. Der endgültige Betrag der gewährten Zulage soll um den Wert der aus anderen öffentlichen Mitteln erhaltenen Unterstützung angepasst werden (z. B. aufgrund wirtschaftlicher Ausfallzeiten oder verkürzter Arbeitszeit).
Ausfallzeitzulage der ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) für Selbständige und Personen, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge arbeiten
Anspruch auf die Ausfallzeitzulage soll zustehen:
- Selbstständigen, wenn sie u.a. folgende Kriterien erfüllen:
- ihre wirtschaftliche Tätigkeit wurde nicht früher als am 1. Februar 2020 ausgesetzt, oder
- ihre wirtschaftliche Tätigkeit wurde nicht ausgesetzt und sie von einem Umsatzrückgang von mindestens 15% im Monat vor Einreichung des Antrags im Vergleich zum Vormonat betroffen sind.
- Personen, die unter zivilrechtlichen Verträgen arbeiten (e.g.. Agenturvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag), wenn sie u.a. folgende Kriterien erfüllen:
- der Vertrag nicht später als am 1. Februar 2020 abgeschlossen wurde, und
- die vereinbarte Vergütung mindestens 50% des in 2020 geltenden gesetzlichen Mindestlohn beträgt
Die berechtigte Person wird eine Einmalige Zulage von ZUS in Höhe von 80% des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2020, d.h. PLN 2.080 (ca. EUR 460) beantragen können. Diese Zulage kann, auf Antrag, vom Vorsitzenden des ZUS erneut (jedoch nur einmal) gewährt werden.
Bedingungen für die Inanspruchnahme der angebotenen Unterstützung sind u.a.:
- Stellung des entsprechenden Antrags,
- ständige Unterbrechung des Betriebs des Selbständigen oder des Auftraggebers, mit dem der Zivilrechtsvertrag geschlossen wurde, verursacht durch das Auftreten von COVID-19, die einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Monat dauert, in dem der Antrag eingereicht wurde,
- auf der Basis eines anderen Titels nicht sozialversicherungspflichtig sein,
- im Monat vor dem Monat der Antragstellung kein Einkommen erzielen, das 300% der prognostizierten durchschnittlichen Bruttovergütung im Jahr 2020 übersteigt (PLN 15.681, d.h. ca. EUR 3.480),
- bei Auftragnehmer: der Auftraggeber, mit dem der zivilrechtliche Vertrag geschlossen wurde, kann keine Beihilfe zur Zahlung von Gehältern im Rahmen anderer Maßnahmen zur Verhinderung negativer Auswirkungen der COVID-19-Epidemie erhalten haben.
Hinweis von SSW: Der Erhalt der Zulage soll ab Erfüllung mehrerer Kriterien abhängig sein. Der Betrag der Unterstützung scheint gering zu sein.
Ausländer – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse und -Visen, Verlängerung der Fristen für Antragstellung
Aufenthaltsgenehmigungen und Visen in Polen, die während des Zeitraums der Epidemie-Bedrohung und / oder des Epidemie-Zustands ablaufen würden, sollen um 30 Tage nach der Aufhebung genannter Zustände verlängert werden (der spätere Zeitpunkt entscheidet).
Analog sollen die Fristen für Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse und Visen in Polen verlängert werden.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse und Visen soll die Ausstellung von neuen Aufenthaltskarten oder neuen Visa nicht erfordern.
Hinweis von SSW: Die vorgeschlagenen Vorschriften stellen eine gute Maßnahme dar. Die polnische Regierung ignorierte jedoch das Problem der Arbeitserlaubnisse und der Erklärungen über die Arbeitsanvertrauung an Ausländer, die auch während der Epidemie-Bedrohung oder des Epidemie-Zustands auslaufen können.
Anzeigepflicht von Werkverträgen
Ab 2021 sollen die Beitragszahler für Sozialversicherungen verpflichtet werden, die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über jeden Werkvertrag (auf Polnisch: umowa o dzieło) zu informieren, wenn ein solcher Vertrag mit einem Nichtangestellten unterzeichnet wurde oder wenn der Auftragnehmer nicht für seinen Arbeitgeber tätig sein sollte.
Die Frist für die Anzeige an ZUS über den Abschluss eines Werkvertrages soll 7 Tage ab dem Datum des Vertragsschlusses betragen.
Hinweis von SSW: Die neue Verpflichtung für Arbeitgeber scheint unbegründet und zu weitgehend zu sein.
Kritische Infrastruktur
Während der Epidemie-Bedrohung bzw. des Epidemie-Zustands können Arbeitgeber mit ihren Subunternehmen, die Aktivitäten durchführen, die darin bestehen, das Funktionieren kritischer Infrastruktursysteme und -objekte (einschließlich Energie, Teleinformationsnetze, Wasserversorgung, Tankstellen) sicherzustellen, zu diesem Zweck Folgendes unternehmen:
- Arbeitszeitsysteme und -pläne ändern,
- Arbeitnehmer zur Mehrarbeit aufzufordern.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer die Unterkunft und die für die Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten erforderlichen Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitnehmer darf während dieser Zeit keinen Urlaub nehmen, auch nicht Urlaub auf Verlangen.
Hinweis von SSW: Die Einschränkungen bei der Verwendung von Urlaub und zusätzliche Verpflichtungen im Bereich Unterkunft und Verpflegung sollen nur für eine begrenzte Gruppe von Arbeitgebern gelten.
Verlängerung der Frist für die Umsetzung von Arbeitnehmer Kapitalplänen (PPK)
Die Frist für die Einführung von PPK für Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten wird um 6 Monate verlängert:
- Frist für die Einigung über das Finanzinstitut – bis zum September 2020 (anstelle des 24. März 2020),
- Frist für den Abschluss des PPK-Managementvertrags – bis zum Oktober 2020 (anstelle des 24. April 2020),
- Frist für den Abschluss der Vereinbarung über das Betreiben des PPK – bis zum November 2020 (anstelle des 11. Mai 2020).
Hinweis von SSW: Dieser Vorschlag ist notwendig. Wir sind der Meinung, dass in der für Arbeitgeber kritischsten Zeit auch die Verpflichtung, PPK-Beiträge zu zahlen, ausgesetzt werden sollte.
Einschränkung des Handelsverbots am Sonntag
Während des Zeitraums des Epidemie-Zustands und 30 Tage ab dem Datum seiner Aufhebung soll das polnische Sonntagshandelsverbot nicht gelten für diejenigen handelsbezogene Aktivitäten, die darin bestehen, Bedarfsgüter zu entladen, entgegenzunehmen und exponieren sowie Mitarbeitern solche Aktivitäten anzuweisen bzw. anzuvertrauen.
Hinweis von SSW: Es kann Zweifel an der Auslegung geben, was als „Bedarfsgüter“ bezeichnet werden kann. Für die Zukunft sollte der Gesetzgeber jedoch auch erwägen, das Handelsverbot an Sonntagen vollständig aufzuheben, damit die Unternehmer ihre Verluste ausgleichen können.
Vergütungspolitik in börsennotierten Unternehmen
Die Frist für die Verabschiedung der Vergütungspolitik für Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats in in Polen börsennotierten Unternehmen soll verschoben werden. Die neue Frist soll der 31. August 2020 sein.
Hinweis von SSW: Die vorgeschlagene Änderung kann sich als nützlich erweisen, jedoch nur, wenn es ermöglicht wird, die Frist zur Einberufung ordentlicher Gesellschafterversammlungen zu ändern. Andernfalls wird über die Vergütungspolitik in der Regel an ordentlichen Gesellschafterversammlungen (d.h. bis zum 30. Juni 2020) abgestimmt.
Unterstützung für bestimmte Einrichtungen während der Aussetzung ihrer Tätigkeit
Der Gesetzesentwurf sieht Unterstützung u.a. für:
- Einrichtungen beruflicher Tätigkeiten (Deckung der Löhne behinderter Arbeitnehmer),
- Ergotherapie-Workshop (Aufrechterhaltung der Finanzierung vom Nationales Fond der Rehabilitation Behinderter Personen (PFRON)),
- Zentren für soziale Integration (Aufrechterhaltung der Finanzierung und der Integrationsleistungen),
- Unterstützungszentren für Personen mit psychischen Erkrankungen (Aufrechterhaltung der Subventionen),
- Kindergärten, Kinderclub und Tagesmütter (Aufrechterhaltung der Subventionen vom MALUCH+ Programm).
Hinweis von SSW: Die Unterstützung für diese besonderen Tätigkeitsformen ist völlig gerechtfertigt und notwendig.
Kontakt
Arkadiusz Rumiński
Partner
Attorney at law, Rechtsanwalt
e-mail: arkadiusz.ruminski@ssw.solutions
Paweł Radek
Associate
Attorney at law, Rechtsanwalt
e-mail: pawel.radek@ssw.solution