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3 März 2020

„Anti COVID-19-Gesetz“ verabschiedet im polnischen Sejm - Konsequenzen für Arbeitgeber


Das Unterhaus des polnischen Parlaments hat das Gesetz über besondere Lösungen zur Prävention, Gegenwirkung und Bekämpfung des COVID-19, anderer Infektionskrankheiten und von ihnen verursachten Krisensituationen („Gesetz“) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist die Einführung spezieller Lösungen zur Bekämpfung des sich ausbreitenden Coronavirus (COVID-19). Das Gesetz wurde an den Senat übermittelt und soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Die wichtigsten neuen Vorschriften, die das Gesetz einführen soll, sind aus Sicht des Arbeitgebers folgende:

  1. Möglichkeit, einen Arbeitnehmer zur Arbeit im Home-Office zu verpflichten (Art. 3 des Gesetzes) – der Arbeitgeber kann für einen bestimmten Zeitraum den Arbeitnehmer anweisen, die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit außerhalb des festen Arbeitsplatzes zu erbringen (Fernarbeit bzw. Home Office). Das Gesetz sieht nicht vor, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen darf, im Home Office zu arbeiten. Es scheint, dass dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten sollte, d.h. denjenigen Zeitraum in dem – nach Angaben der Sanitären Hauptinspektion – erste Symptome bei infizierten Personen auftreten. Das Inkrafttreten des Gesetzes hindert Arbeitgeber nicht daran, die Arbeit im Home Office nach den jetzt bestehenden Grundsätzen anzuwenden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Möglichkeit weiterhin nutzen, auch wenn Zweck dieser Arbeitsform nicht darin besteht, COVID-19 entgegenzuwirken.
  2. Zusätzliches Pflegegeld (Art. 4 des Gesetzes) – wenn eine Kinderkrippe, ein Kinderclub, Kindergarten oder eine Schule aufgrund von COVID-19 geschlossen bleibt, ist ein Arbeitnehmer, der wegen der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren von der Arbeitspflicht befreit wurde, zu einem zusätzlichen Pflegegeld für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen berechtigt. Während des Zeitraumes, in dem der Arbeitnehmer dieses zusätzliche Pflegegeld erhält, hat er keinen Anspruch auf andere Pflegegelder gemäß Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über Geldleistungen aus der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft. Obwohl dies im Gesetz nicht direkt festgelegt wird, soll die Notwendigkeit, ein Kind in der oben genannten Situation zu betreuen, als berechtigter Grund für die Abwesenheit an der Arbeit angesehen werden.
  3. Zusätzliche Befugnisse der Sanitärinspektion (Art. 16 des Gesetzes) – Die Sanitärinspektion soll berechtigt werden, Entscheidungen an Arbeitgeber zu erlassen, gemäß denen die Letzteren zur Ergreifung von bestimmten Präventions- und Kontrollmaßnahmen verpflichtet werden oder gemäß denen die Sanitärinspektion die Arbeitgeber zur Übermittlung von diesbezüglichen Informationen anfordern wird. Das Gesetz sieht einen Katalog solcher Aktivitäten bzw. Maßnahmen nicht vor, sodass diese im Ermessen der Sanitärinspektion liegen werden.

 

Diese Entscheidungen sollen sofort vollstreckbar sein und keiner Begründung bedürfen. Im Notfall können sie auch mündlich erlassen werden.

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