Anti-corona-paket: vergleich der co-finanzierung der löhne der arbeitnehmer aus dem polnischen fond für garantierte arbeitnehmerleistungen (“fgśp”) (art. 15g) und der co-finanzierung der löhne der arbeitnehmer durch den zuständigen landrat (art. 15zzb)
Unternehmer, die aufgrund von COVID-19 einen Umsatzrückgang melden, können eine Co-Finanzierung der Gehälter ihrer Arbeitnehmer aus grundsätzlich zwei Quellen beantragen:
- Aus dem FGŚP gemäß Art. 15g des Anti-Corona-Pakets,
- Durch den zuständigen Landrat gemäß Art. 15zzb des Anti-Corona-Pakets.
Aufgrund des Inhalts der Antragsvorlagen für die Co-Finanzierung von Gehältern und der Erläuterungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und der lokalen Arbeitsämter können diese beiden Leistungen nicht gemeinsam für dieselben Arbeitnehmer beantragt werden. Unserer Meinung nach spiegelt diese Position nicht die Bestimmungen des Anti-Corona-Pakets wider; wir sind uns jedoch bewusst, dass die Auslegung der Gesetze durch die jeweiligen Ämter in diesen Zeiten von großer Bedeutung ist, um schnell und effizient von einer Co-Finanzierung der Gehälter der Arbeitnehmer profitieren zu können.
Es ist daher wichtig, alle Aspekte zu berücksichtigen und die am besten geeignete Lösung für die konkrete Situation eines bestimmten Unternehmens / Antragstellers auszuwählen.
Vor diesem Hintergrund haben wir für Sie einen kurzen Vergleich von ausgewählten Bedingungen für den Erhalt von finanzieller Unterstützung aus beiden Quellen vorbereitet. Wir hoffen, dass dies für Sie hilfreich sein wird.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder wissen möchten, ob Sie die beiden Arten der finanziellen Unterstützung in der Praxis kombinieren können, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.