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24 April 2020

Anti-Corona-Paket 2.0.


Ab dem 18. April 2020 gilt das Gesetz über besondere unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, allgemein bekannt als Anti-Corona-Paket 2.0. Dieses Gesetz führt mehrere Änderungen an den Maßnahmen ein, die aus der vorherigen Version des Anti-Corona-Pakets bekannt sind. Nachfolgend finden Sie die aus Sicht der Arbeitgeber wichtigsten Änderungen.

 

CO-FINANZIERUNG DER LÖHNE DER ARBEITNEHMER AUS DEM POLNISCHEN FOND FÜR GARANTIERTE ARBEITNEHMERLEISTUNGEN (POLN. FGŚP) (Art. 15g):

  • Der Kreis der zur Beantragung einer Co-Finanzierung berechtigten Stellen wurde um Nichtregierungsorganisationen und staatliche juristische Personen erweitert;
  • Es wurde klargestellt, dass die Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 20% und nicht nur um feste 20% möglich sein wird;
  • Es wurde klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung ab dem Monat verfügbar ist, in dem der Antrag eingereicht wurde, und nicht ab dem Datum seiner Einreichung; Unserer Meinung nach ist weiterhin jedoch der früheste Zeitpunkt, ab dem die finanzielle Unterstützung beantragt werden kann, der Tag, an dem alle im Art. 15g vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Der Zeitraum wurde verkürzt, in dem die Kündigung des Arbeitsvertrags eines von der finanziellen Unterstützung erfassten Arbeitnehmers aus Gründen, die nicht in der Person dieses Arbeitnehmers liegen, dazu führen würde, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein würde, den Betrag der finanziellen Unterstützung samt den anfallenden Zinsen zurückzuzahlen. Derzeit wird dieser Zeitraum nur den Zeitraum erfassen, in dem die finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen wird.

 

CO-FINANZIERUNG DER LÖHNE DER ARBEITNEHMER DURCH DEN LANDRAT (POLN. STAROSTA) (Art. 15zzb)

  •  Es wurde klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung ab dem Monat verfügbar ist, in dem der entsprechende Antrag gestellt wurde, und nicht genau ab dem Datum seiner Stellung;
  • Der Zeitraum wurde verkürzt, in dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit denjenigen Arbeitnehmern fortzusetzen, für die er finanzielle Unterstützung erhalten hat. Derzeit wird dieser Zeitraum nur den Zeitraum umfassen, für den die finanzielle Unterstützung gewährt wurde.

 

BEFREIUNG VON DER ZAHLUNG VON ZUS-BEITRÄGEN (Art. 31zo):

  • Das Recht, die Befreiung von der Zahlung von ZUS-Beiträgen in Anspruch zu nehmen, wurde erweitert. Eine Befreiung von 50% der anfallenden Beiträge wird auch für Arbeitgeber gewährt, die zwischen 10 und 49 Versicherten zur Sozialversicherung gemeldet haben.
  • Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Zahlung von ZUS-Beiträgen für einzelne Monate wurden geklärt:
    • Für die Befreiung von den für März 2020 fälligen Beiträgen: Registrierung als Beitragszahler vor dem 1. Februar 2020 und Meldung der relevanten Anzahl von Versicherten an die Sozialversicherung zum 29. Februar 2020;
    • Für die Befreiung von den für April 2020 fälligen Beiträgen: Registrierung als Beitragszahler zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 29. Februar 2020 und Meldung der relevanten Anzahl von Versicherten an die Sozialversicherung zum 31. März 2020;
    • Für die Befreiung von den für Mai 2020 fälligen Beiträgen: Registrierung als Beitragszahler zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 und Meldung der relevanten Anzahl von Versicherten an die Sozialversicherung zum 30. April 2020.
  • Es wurde ermöglicht, die für März 2020 fälligen Sozialversicherungsbeiträge mit der oben genannten Befreiung zu erfassen, auch wenn sie bereits zuvor gezahlt wurden.

 

AUSSERORDENTLICHE MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ORGANISATION DER ARBEITSZEIT – SICHERSTELLUNG DER KONTINUITÄT DES GESCHÄFTSBETRIEBS (Art. 15zx)

Einige Arbeitgeber (z.B. tätig im Bereich der kritischen Infrastruktur, Erbringung von Bankdienstleistungen, Tankstellen, Herstellung und/oder Lieferung von Lebensmitteln usw.) sollen dazu berechtigt sein:

  • ihre Arbeitnehmer zu verpflichten, unabhängig von deren Ruhezeiten, in Bereitschaft zu bleiben;
  • ihre Arbeitnehmer anzuweisen, die anfallende Ruhezeit an einem vom Arbeitgeber angegebenen Ort zu verbringen.

 

AUSFALLZEITZULAGE (Art. 15zr und Art. 15zua)

  • Die Anzahl der möglichen Zahlungen der Ausfallzeitzulage wurde von einer Zahlung auf drei Zahlungen erhöht;
  • Es wird nicht erforderlich sein, einen separaten Antrag zu stellen, um die zweite und dritte Zahlung zu erhalten, sondern es wird lediglich eine Erklärung abgegeben werden müssen, dass sich die finanzielle Situation des Antragstellers nicht verbessert hat.

 

ARBEITSSICHERHEIT:

  • Während des Geltungszeitraumes des Epidemie-Zustands oder der Epidemie-Bedrohung wurde es gestattet, die erste Schulung im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vollständig durch elektronische Kommunikationsmittel durchzuführen. Obiges gilt jedoch nicht für Schulungen am Arbeitsplatz der als Arbeiter beschäftigten Mitarbeiter, für Arbeitsstellen wo eine Aussetzung an gefährliche Faktoren vorhanden ist, für Arbeitnehmer, die in die oben genannten Positionen versetzt wurden, und für Auszubildende.
  • Die Fristen für die Durchführung regelmäßiger Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die während des Epidemie-Zustands oder der Epidemie-Bedrohung fallen würden, wurden verlängert.

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